Vorgezogene Altersrente
Ab wann kann man frühestens die vorgezogene Altersrente beziehen?
Bereits ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann ein Mitglied die vorgezogene Altersrente beantragen. Sofern die Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31.12.2011 begonnen hat, kann die vorgezogene Altersrente frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres gezahlt werden. Bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente mindert sich die Rente dauerhaft um 0,45 % je Monat, den die Rente vor Erreichen der satzungsgemäßen Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Bitte beachten Sie, dass eine Kinderzulage während des Zeitraums der vorgezogenen Altersrente nicht gezahlt wird. Eine eventuelle Zahlung ist erst ab Erreichen der Altersgrenze möglich.
Wie und wann ist die vorgezogene Altersrente zu beantragen?
Der vorzeitige Bezug setzt einen formlosen schriftlichen Antrag voraus. Der Anspruch auf Zahlung der Rente beginnt frühestens mit dem auf den Eingang des schriftlichen Antrags folgenden Monats. Der Antrag auf vorgezogene Leistung kann nicht widerrufen werden.
Beispiel:
Ein am 15.09.1956 geborenes Mitglied möchte die vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 64. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Der schriftliche Antrag müsste in diesem Fall bis zum 30.09.2020 bei der Versorgungseinrichtung eingehen. Der Antrag könnte folgendermaßen lauten:
„Hiermit beantrage ich die vorgezogene Altersrente zum 01.10.2020.“