Rehabilitation

Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung kann die Versorgungseinrichtung auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten notwendiger Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, insbesondere zur Durchführung von Kuren und zur Behandlung in Rehabiliationszentren gewähren, wenn die Berufsfähigkeit eines Mitgliedes infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte beeinträchtigt ist und die Berufsfähigkeit voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Folgendes ist hierbei jedoch zu beachten:
Soweit nach Gesetz und Satzung für die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen ein Träger der Sozialversicherung, die private Krankenversicherung oder eine sonstige durch Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere eine Berufsgenossenschaft, die Kriegsopferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeit zuständig ist, bleibt eine Kostenbeteiligung durch die Versorgungseinrichtung außer Betracht (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung). Dies gilt auch, wenn ein Mitglied als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst Anspruch auf Beihilfe oder Tuberkulosehilfe hat. Die Versorgungseinrichtung leistet somit nur subsidiär.

Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse?
AHB-Maßnahmen sind medizinische Leistungen zur Rehabilitation, die sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung anschließen. Nach § 40 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht. Daher handelt es sich bei AHB-Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V grundsätzlich um Krankenversicherungsleistungen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Deutsche Rentenversicherung-Bund für Ihre Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung sämtliche Kosten der AHB übernimmt. Die gesetzliche Krankenversicherung ist immer dann Kostenträger für ihre Mitglieder, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind bzw. die letzte Beitragsentrichtung nicht zur Deutschen Rentenversicherung-Bund erfolgt ist.

Sie sind privat krankenversichert?
Eine Pflicht zur Kostenübernahme bei Mitgliedern, die einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen und Leistungen zur Rehabilitation vertraglich nicht vereinbart haben, besteht grundsätzlich nicht.

Gibt es weitere finanzielle Hilfen?
Für die Zeit, in der die Versorgungseinrichtung einen Zuschuss zu den Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme leistet, kann das Mitglied auf Antrag zusätzliche finanzielle Zuwendungen erhalten. Diese Zuwendungen können bis zur Höhe der Renten bewilligt werden, die das Mitglied erhalten würde, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente vorlägen.

Wie stelle ich einen Antrag?
Der Antrag ist grundsätzlich vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme zu stellen. Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie von uns. Der Antrag steht auch zum Download zur Verfügung. Die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der Maßnahme sind vom Antragsteller bei der Antragstellung durch Vorlage eines hinreichend aussagekräftigen ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.