Wichtig für alle angestellten Ärztinnen und Ärzte:
Die Versorgungseinrichtung ersetzt die gesetzliche Rentenversicherung und bietet Ihnen Leistungen, die genau auf den ärztlichen Berufsstand zugeschnitten sind.
Sie können sich von der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu Gunsten der Versorgungseinrichtung befreien lassen. Voraussetzung für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist stets, dass eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Um eine doppelte Mitgliedschaft zur DRV und der Versorgungseinrichtung zu vermeiden, achten Sie bitte darauf einen fristgerechten Antrag auf Befreiung zu stellen. Seit dem 01.01.2023 erfolgt die Beantragung ausschließlich online. Weitere Information zum elektronischen Befreiungsantrag finden Sie hier.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 - AZ: B 12 R 3/11 R - erstreckt sich die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis und die konkret ausgeübte Tätigkeit. Bei Aufnahme eines jeden neuen Beschäftigungsverhältnisses ist daher - erneut - ein Antrag auf Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Dies gilt unter Zugrundelegung des genannten Urteils auch für Tätigkeitswechsel innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses. Das heißt, auch dann, wenn bei dem gleichen Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausgeübt wird als diejenige, für die ursprünglich die Befreiung beantragt und ausgesprochen wurde.
Die Entscheidung über die Befreiung trifft immer die Deutsche Rentenversicherung, sodass verbindliche Auskünfte durch die Versorgungseinrichtung über die Befreiungsfähigkeit einer Tätigkeit nicht erteilt werden können.
Ihren elektronischen Befreiungsantrag leiten wir nach Eingang umgehend an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Von dort wird Ihnen ein entsprechender Befreiungsbescheid zugehen, und zwar
- rückwirkend ab Beginn jeder angestellten Beschäftigung, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn dieser Beschäftigung bei der Versorgungseinrichtung eingeht, oder
- ab dem Eingangstag des Befreiungsantrages bei der Versorgungseinrichtung wenn obige 3-Monatsfrist verstrichen ist.
Beiträge, die vor dem Beginn der Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt worden sind, können nicht auf die Versorgungseinrichtung übertragen werden. Sofern Beitragszeiten von weniger als 60 Kalendermonaten bei der Deutschen Rentenversicherung vorhanden sind, kann ggf. der Arbeitnehmeranteil auf schriftlichen Antrag erstattet werden. Ein Erstattungsantrag kann frühestens 2 Jahre nach dem Fortfall der Versicherungspflicht zur Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Die dann erstattete Summe kann als freiwillige Zuzahlung unter Beachtung der Höchstbeiträge bei der Versorgungseinrichtung eingezahlt werden.