Wichtig für alle angestelltenversicherungspflichtigen Ärztinnen und Ärzte:

Die Versorgungseinrichtung ersetzt die gesetzliche Angestelltenversicherung und bietet Ihnen Leistungen, die genau auf den ärztlichen Berufsstand zugeschnitten sind.

Bisher haben nahezu alle angestelltenversicherungspflichtigen Ärztinnen und Ärzte Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt. Sie können sich von der Angestelltenversicherung gemäß § 6 (1) Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu Gunsten der Versorgungseinrichtung befreien lassen, um die Vorteile für sich zu nutzen. Voraussetzung für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist stets, dass eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Ab dem 01.01.2023 erfolgt die Beantragung ausschließlich online. Weitere Information zum elektronischen Befreiungsantrag finden Sie hier.

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 - AZ: B 12 R 3/11 R - erstreckt sich die Befreiung von der Angestelltenversicherung gemäß § 6 (1) Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis und die konkret ausgeübte Tätigkeit. Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist daher - erneut - ein Antrag auf Befreiung von der Angestelltenversicherung zu stellen. Dies gilt unter Zugrundelegung des genannten Urteils auch für Tätigkeitswechsel innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses, das heißt, wenn bei dem gleichen Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausgeübt wird als diejenige, für die ursprünglich eine Befreiung ausgesprochen wurde. Dies gilt immer dann, wenn es sich um eine „wesentliche“ Änderung des Aufgabenbereiches handelt. Dies ist in jedem Fall dann zu bejahen, wenn keine ärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird.

Die Entscheidung über die Befreiung trifft immer die Deutsche Rentenversicherung-Bund, sodass verbindliche Auskünfte durch die Versorgungseinrichtung über die Befreiungsfähigkeit einer Tätigkeit nicht erteilt werden können.
Wir leiten Ihren elektronischen Antrag umgehend mit dem erforderlichen Bestätigungsvermerk an die Angestelltenversicherung weiter. Von dort wird Ihnen ein entsprechender Befreiungsbescheid zugehen, und zwar

  • rückwirkend ab Beginn jeder angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn dieser Beschäftigung bei der Versorgungseinrichtung eingeht, oder
  • ab dem Eingangstag des Befreiungsantrages bei der Versorgungseinrichtung wenn obige 3-Monatsfrist verstrichen ist.

Beiträge, die vor dem Befreiungstermin an die Deutsche Rentenversicherung-Bund gezahlt worden sind, können nicht auf die Versorgungseinrichtung übertragen werden.

Sofern Beitragszeiten von weniger als 60 Kalendermonaten vorhanden sind, kann ggf. der Arbeitnehmeranteil auf schriftlichen Antrag erstattet werden.

Ein Erstattungsantrag kann frühestens 2 Jahre nach dem Fortfall der Versicherungspflicht gestellt werden. Die von der gesetzlichen Rentenversicherung erstattete Summe kann nach der Auszahlung bei der Versorgungseinrichtung als freiwillige Zuzahlung unter Beachtung der Höchstbeiträge eingezahlt werden.