Was ist die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz?
Die Versorgungseinrichtung ist ein teilrechtsfähiges Sondervermögen der Bezirksärztekammer Koblenz. Sie steht unter anderem unter der Aufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland Pfalz.
Gesetzliche Grundlagen für die Versorgungseinrichtung sind das Heilberufsgesetz (HeilBG) für das Land Rheinland-Pfalz und die Satzung.
Die Berechnung der Leistungen erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nach dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“, das heißt die Beiträge werden für die späteren Leistungen angesammelt.
Wer ist Mitglied der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz?
Alle nicht dauernd berufsunfähigen Ärztinnen und Ärzte, die Mitglied der Bezirksärztekammer Koblenz sind, sind Pflichtmitglied der Versorgungseinrichtung - unabhängig von ihrer Nationalität.
Sollten Sie bisher Mitglied einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung gewesen sein, können Sie die dort gezahlten Beiträge an die Versorgungseinrichtung überleiten lassen, sofern und soweit mit der abgebenden Versorgungseinrichtung ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht (die Anzahl der überleitungsfähigen Beitragsmonate ist begrenzt; nach den derzeit bestehenden Überleitungsabkommen auf 96). Aus den übertragenen Beiträgen erhalten Sie Versorgungsleistungen in gleicher Höhe, als wären die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung gezahlten Beiträge zu entsprechenden Zeiten an uns entrichtet worden. Wünschen Sie eine Überleitung der bisher gezahlten Beiträge, bitten wir um Rücksendung des beigefügten Überleitungsantrages, damit wir das Weitere veranlassen können. Der Überleitungsantrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Bezirksärztekammer Koblenz gestellt werden.
Ausnahmen von der Mitgliedschaft
Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind:
- Ärztinnen und Ärzte, die ihre ärztliche Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Koblenz nach Erreichen der satzungsgemäßen Altersgrenze aufnehmen oder eine Altersrente einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen;
- beamtete Ärztinnen und Ärzte, die Anwartschaft auf lebenslängliche eigene Versorgung und Hinterbliebenenversorgung besitzen, vom Zeitpunkt des Erwerbs der Anwartschaft an; dies gilt auch
a) für Beamte auf Widerruf, auf Zeit oder auf Probe für die Dauer dieses Beamtenverhältnisses,
b) für Sanitätsoffiziere, die als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit im Kammerbereich tätig sind; - Ärztinnen und Ärzte, die im Bereich der Bezirksärztekammer Koblenz nur in geringem Umfang ärztliche Tätigkeit ausüben und deshalb keine Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung-Bund entrichten müssen.
Auf schriftlichen Antrag und Zusendung der entsprechenden Nachweise können ganz oder teilweise befreit werden:
- Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund eines Anstellungs- oder Dienstvertrages Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben und mit Rücksicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung-Bund befreit sind.