Gemäß § 17 der Satzung orientieren sich die Beiträge für angestellte Mitglieder an dem jeweils geltenden Beitragssatz zur Deutschen Rentenversicherung-Bund sowie der geltenden Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 157 und 159 SGB VI.
Der Beitragssatz beträgt ab 01.01.2024 weiterhin 18,6 % (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehaltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dabei gelten derzeit folgende monatlichen Grenzwerte:
alte Bundesländer | neue Bundesländer | |
Beitragsbemessungsgrenze | 7.550,00 Euro | 7.450,00 Euro |
Höchstbeitrag | 1.404,30 Euro | 1.385,70 Euro |
Mindestbeitrag | 140,45 Euro | 138,55 Euro |
Gemäß § 172 a Sozialgesetzbuch VI haben Arbeitgeber für ihre berufsständisch versicherten Beschäftigten, die von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, einen Zuschuss an den Beschäftigten zu zahlen, der der Hälfte des Rentenversicherungsbeitrages entspricht (Arbeitgeberanteil). In der Regel wird der Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von den Arbeitgebern unmittelbar an die Versorgungseinrichtung abgeführt. Da dies jedoch keine gesetzliche Verpflichtung ist, gibt es auch Arbeitgeber, die den Arbeitgeberanteil an den Beschäftigten auszahlen, damit dieser den Gesamtbeitrag an seine Versorgungseinrichtung abführt. Wir bitten Sie, sich bei Beginn der Beschäftigung diesbezüglich bei Ihrem Arbeitgeber zu informieren.
Ungeachtet der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitnehmeranteiles sind Sie als Mitglied gegenüber der Versorgungseinrichtung stets der Beitragsschuldner.