Hinterbliebene

Neben der Versorgung des Mitgliedes im Alter und bei Berufsunfähigkeit werden bei der Versorgungseinrichtung auch Hinterbliebene abgesichert.

Wer hat Anspruch auf die Hinterbliebenen- und Waisenrente?
Nach § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitgliedes eine Hinterbliebenenrente, sofern die Eheschließung vor Erreichen der satzungsgemäßen Altersgrenze erfolgte und die Ehe bei seinem Tode noch bestand. Darüber hinaus erhalten eheliche, für ehelich erklärte und adoptierte Kinder eines verstorbenen Mitgliedes Waisenrente. Hierbei stehen nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleich, sofern das verstorbene Mitglied die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist.

Der Anspruch auf Waisenrente entfällt jedoch für Kinder aus einer Ehe, die erst nach Zahlung der Altersrente geschlossen wurde, ferner für die nach Beginn des Bezugs von Altersrente für ehelich erklärte oder nicht ehelich geborene Kinder. Ebenfalls entfallen Ansprüche für Kinder, bei denen der von dem Mitglied gestellte Antrag auf Annahme als Kind nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung des 55. Lebensjahres beurkundet worden ist.

Wie hoch sind die Hinterbliebenen- bzw. Waisenrenten?
Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 % der Rente, die das Mitglied bezogen hat. Die Waisenrente beträgt, vorbehaltlich eines Höchstbetrages, 40 % der Mitgliederrente.

Was passiert mit der Witwen- bzw. Witwerrente im Fall einer Wiederverheiratung?
Bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten fallen die Renten fort. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch ein Anspruch auf eine Kapitalabfindung nach § 24 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung.

Wer erhält eine Kapitalabfindung?
Eine Kapitalabfindung erhält auf Antrag ein hinterbliebener Ehegatte, der vor Vollendung seines 65. Lebensjahres wieder heiratet.

Wie hoch ist die Kapitalabfindung?
Die Höhe der Kapitalabfindung ist zum einen abhängig von der Höhe der zuletzt bezogenen Monatsrente und vom Lebensalter bei Wiederverheiratung. Die Kapitalabfindung ist folgendermaßen gestaffelt:

a) Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres:
  das 60-fache der zuletzt bezogenen Monatsrente
b) Wiederverheiratung nach Vollendung des 35. Lebensjahres und vor Vollendung des 45. Lebensjahres:
  das 48-fache der zuletzt bezogenen Monatsrente
c) Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres:
  das 36-fache der zuletzt bezogenen Monatsrente.