Der von niedergelassenen Ärzten zu zahlende Versorgungsbeitrag richtet sich nach § 17 und 18 unserer Satzung. Selbstverständlich bietet die Versorgungseinrichtung flexible Möglichkeiten der Beitragsgestaltung während der Niederlassung:

Pflichtbeitrag

Der Pflichtbeitrag für niedergelassene Ärzte entspricht 25 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich im Jahr 2024 auf 7.550,00 EUR (alte Bundesländer) bzw. 7.450,00 EUR (neue Bundesländer) monatlich. Daraus ergibt sich ein Pflichtbeitrag von monatlich 1.888,00 EUR bzw. 1.863,00 EUR.

Beitragsermäßigung auf 6 % des Umsatzes

Bei der Ermäßigung auf 6 % sind die Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit der letzten vier abgerechneten Quartale maßgebend. Hierzu ist die Vorlage geeigneter Einkommensnachweise erforderlich.

Als Arzt mit Kassenzulassung können Sie uns den Antrag mit der Einverständniserklärung zur Vorlage bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung vorlegen. Bei Führung einer Gemeinschaftspraxis muss diese Einverständniserklärung auch von den Partnern unterschrieben werden.

Der sich errechnende Beitrag darf allerdings den Mindestbeitrag für niedergelassene Ärzte in Höhe von einem Drittel des Höchstbeitrages in der Deutschen Rentenversicherung Bund, ab 01.01.2024 = 468,10 EUR bzw. 461,90 EUR, nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung des Beitrages auf 6 % des Umsatzes muss bis zum 31.12. des Vorjahres bei uns eingehen. Der Antrag ist jährlich neu zu stellen. Ein entsprechendes Formular finden Sie auf unserer Downloadseite.

Höchstbeitrag

Um 2 Anwartschaftsprozente jährlich zu erwerben, ist der doppelte Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 2.808,60 EUR (ab 01.01.2024) monatlich zu zahlen.

Beitrag bei Neuniederlassung

Für die neu niedergelassenen Ärzte entspricht der Versorgungsbeitrag in den ersten beiden Kalenderjahren der Niederlassung dem Höchstbeitrag in der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dieser beträgt ab 01.01.2024 monatlich 1.404,30 EUR für die alten Bundesländer bzw. 1.385,70 EUR für die neuen Bundesländer.

Auf Antrag wird der Beitrag in den ersten beiden Kalenderjahren auf den Mindestbeitrag für niedergelassene Ärzte in Höhe von 468,10 EUR bzw. 461,90 EUR reduziert.

Hinweis

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei einer Herabsetzung des Beitrags sich auch Ihre zu erwartenden späteren Versorgungsleistungen reduzieren: Geringere Beiträge = Absenkung des Leistungsniveaus!